Warum sollte ich Mitglied werden?
Nur Mitglieder
- erhalten einen personalisierten Mitgliedsausweis
- erhalten ein exklusives Willkommensgeschenk
- genießen die vorrangige Berechtigung zur Teilnahme an den Fantreffen
- genießen die vorrangige Berechtigung zur Teilnahme an den Stammtischen
- nehmen an der jährlichen Weihnachtsverlosung exklusiver Fanartikel teil
- unterstützen mit ihrem Beitrag die Tierpatenschaft des Mord mit Aussicht Fanclub e.V.
Wie werde ich Mitglied?
Bitte zuerst die Vereinssatzung durchlesen (nachfolgend abgedruckt) und dann hier den Aufnahmeantrag herunterladen. Dieser muss ausgefüllt und uns zugesandt werden (per Fax oder Mail ist völlig ausreichend). Nach Prüfung durch den Vorstand erfolgt sodann die Aufnahmebestätigung und die Übersendung von Mitgliedsausweis und Willkommensgeschenk.
Was kostet die Mitgliedschaft?
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich € 13,80 (was sonst?) und ist bei Aufnahme zu zahlen. Der Folgebeitrag wird jeweils nach zwölf Monaten geltend gemacht, sofern die Mitgliedschaft nicht gekündigt wurde.
Quellennachweis Fotografie: ARD
Zu sehen sind Dietmar Schäffer und Arthur Brandt (von hinten) in der Folge "Ein krummer Hund"
Unsere Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Mord mit Aussicht Fanclub e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich-Liedberg und ist beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein bezweckt die Aufrechterhaltung des Andenkens und die Verbreitung der Fernsehserie „Mord mit Aussicht“ sowie die Pflege der Kultur und des Brauchtums der Nordeifel. Ferner wird der Verein den Deutschen Tierschutzbund e.V. unterstützen. Der Satzungszweck beinhaltet insbesondere die
a) Durchführung von Fantreffen zum Zweck des gegenseitigen Austausches
b) Durchführung von geselligen Stammtischen
c) Durchführung von Drehort-Touren
d) Kommunikation mit Fernsehsendern und Fernsehproduktionsfirmen
e) Kommunikation mit Pressevertretern und Schauspieleragenturen
f) Übernahme von Tierpatenschaften beim Deutschen Tierschutzbund e.V.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern und die vom Vorstand mit der Erfüllung spezieller Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die durch die Wahrnehmung der Ämter und Aufgaben entstehen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins in geeigneter Weise materiell und ideell fördern. Sie werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.
3. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Näheres wird durch Beschluss des Vorstands geregelt.
4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder entrichten für das Mitgliedschaftsjahr einen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzten Beitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des betreffenden Mitgliedschaftsjahres fällig.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Mitgliedschaftsjahres. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen in elektronischer Form (per Mail oder Smartphone) sind nur nach Empfangsbestätigung durch den Verein wirksam.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen,
a) wenn der Beitrag für das Mitgliedschaftsjahr nicht entrichtet worden ist und zwei Mahnungen im Abstand von wenigstens einem Monat unter Ankündigung des Ausschlusses ergangen sind;
b) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins schuldhaft oder nachhaltig zuwidergehandelt hat.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder wenigstens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform eingeladen worden sind. Die Einladung an die Mitglieder kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Der Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens ein Monat vorher bekannt gegeben werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes bzw. durch einen vom Vorstand ernannten Vertreter geleitet.
4. Jedes Mitglied hat bei jeder Beschlussfassung bzw. bei jedem Wahlgang eine Stimme. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands; Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
c) Wahl des Vorstands;
d) Wahl eines Kassenprüfers jeweils für die Dauer von fünf Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und evtl. Umlagen auf Vorschlag des Vorstands;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
6. Jedes Mitglied kann Anträge einbringen. Diese sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat fristgerecht eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse fordert. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit wird die Beratung und Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben. Der Versammlungsleiter hat jedoch im Einzelfall die geheime Abstimmung durch Stimmzettel vorzusehen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt oder dies wegen des zur Entscheidung stehenden Antrags angemessen erscheint. Bei Vorstandswahlen ist die Abstimmung gemäß § 9 (2) geheim durch Stimmzettel durchzuführen.
9. Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Der Vorstand hat jedem Mitglied auf dessen Wunsch Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2. Der Vorstand wird alle fünf Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist nach Ämtern getrennt durchzuführen. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer vom Vorstand aufzustellenden Wahlordnung geregelt.
3. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Während einer Amtsperiode kann ein Vorstandsmitglied auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aus seinem Amt ausgeschlossen werden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur turnusgemäßen Neuwahl des Vorstands. Alternativ kann der Vorstand beschließen, in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung das freigewordene Vorstandsamt für den Rest der Wahlperiode durch Wahl neu zu besetzen.
§ 10 Tätigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand haftet gegenüber Vereinsmitgliedern nicht für einfache Fahrlässigkeit.
2. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB im Regelfall vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinsam; im Verhinderungsfalle eines des Vorsitzenden kann der Verein im Einzelfall durch einen Vorstand alleine vertreten werden. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen des Vereins im geschäftlichen Verkehr, soweit finanzielle Mittel des Vereins tangiert sind. Der 1. Vorsitzende kann nach Kenntnisnahme und Prüfung durch das andere Vorstandsmitglied Entscheidungen finanzieller Art auch selbst treffen und gegenüber dem Verein vertreten.
3. Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Dazu wird mit einer Frist von einer Woche eingeladen. Eine Vorstandssitzung kann auch einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies in Schrift- oder Textform unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
4. Außerhalb einer Vorstandssitzung können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Hilfe bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben – vor allem auf organisatorischem Gebiet – Vereinsmitglieder zu beauftragen.
§ 11 Kassenprüfer
1. Der Kassenprüfer wird für die Prüfung des jeweiligen Jahresabschlusses vom Vorstand ernannt.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, anhand der Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäßer Buchung die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. Dabei hat er insbesondere festzustellen, ob die Mittel satzungsgemäß verwendet wurden. Außerdem ist zu prüfen, ob die steuerlichen Vorschriften beachtet wurden. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Kassenprüfer die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 12 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können in jeder ordentlichen oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Anträge zu Satzungsänderungen sind mit dem Wortlaut der zu beschließenden Änderungen dem Vorstand spätestens am 30. Tag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in Schrift- oder Textform einzureichen.
3. Die Anträge und die zu beschließenden Satzungsänderungen sind im Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. mit Sitz in Bonn.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereines in Kraft.